Rechtsprechung
RG, 31.05.1929 - I 290/29 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Ist § 1 der VO. des Reichspräsidenten vom 15. September 1923 (RGBl. I S. 879) noch in Geltung? 2. Zu den Begriffen "Auffordern" und "Anreizen".
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 63, 170
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 14.03.2013 - 32 Ss 125/12
Öffentlicher Aufruf zur Begehung von Straftaten (Castorschottern)
Hierzu genügt jedoch nicht eine schlichte Information, eine politische Unmutsäußerung oder Provokation oder ein Anreizen im Sinne berechnender Stimmungsmache (so schon RGSt 47, 411 ff. und RGSt 63, 170 ff.). - OLG Köln, 17.09.1982 - 1 Ss 653/82 Da der Artikel der 'St' keine wörtliche, eindeutige Aufforderung zum Schwarzfahren enthält, hatte das Landgericht im Wege der Auslegung zu prüfen, ob dem Artikel eine solche Aufforderung - sei es auch in verschleierter Form (vgl. RGSt 63, 170, 173) - zu entnehmen ist.
'Aufforderung' setzt die erklärte Einwirkung auf einen anderen mit dem erkennbaren Willen des Auffordernden voraus, von diesem ein bestimmt bezeichnetes Tun oder Unterlassen - hier die Begehung von Beförderungserschleichung als rechtswidrige Tat - zu fordern (vgl. RGSt 63, 170 [173]; 47, 411 [413];… v. Bubnoff in LK, 10. Aufl., Rdn. 8, Eser in Schönke/Schröder, 20. Aufl., Rdn. 3, Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 2, je zu § 111 StGB ), und muß über eine bloße Befürwortung der Tat hinausgehen (dazu BGHSt 28, 314 = NJW 1979, 1556 ).
- KG, 29.06.2001 - 1 Ss 388/00
Keine Aufforderung zu Straftaten durch Aufruf gegen Kosovo-Einsatz
Schon die Formulierung "Aufforderung" fordert mehr als bloße Information (vgl. LG Bremen StV 1986, 439, 441) und auch mehr als lediglich politische Unmutsäußerungen oder Provokation; zu Recht hat schon das Reichsgericht (RGSt 47, 411, 413 und RGSt 63, 170, 173) bloßes Anreizen im Sinne berechnender Stimmungsmache für Straftaten nicht ausreichen lassen. - BGH, 18.04.1962 - 2 StR 644/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Sie will also nicht nur einen Reiz zum Handeln erwecken, in dem anderen nur Stimmung für ein bestimmtes Verhalten machen, sondern fordert ein Tun oder Unterlassen und wendet sich deshalb an den Verstand, der von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des geforderten Verhaltens überzeugt werden soll (RGSt 47, 411, 413; 50, 146, 149; 63, 170, 173).